Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Nutzung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur der BERGER Stromversorgungen GmbH & Co. KG durch Elektrofahrzeugnutzer
(AGB-EV-User)
- Vertragsgegenstand
1.1 Die Rolle des Ladepunktbetreibers (Charge Point Operator – CPO) öffentlich zugänglicher Ladepunkte hat entweder der Standortpartner inne oder BERGER. Betreibt der Standortpartner die Ladepunkte, übernimmt BERGER im Rahmen dieses Vertrages als Elektromobilitätsdienstleister (EMP) die Einbringung der Ladepunkte in das Roaming-Netzwerk sowie die Abrechnung des Ladestroms gegenüber den Fahrzeugnutzern (EV-User).
1.2 Errichtet und betreibt hingegen BERGER für den Standortbetreiber öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und nimmt hierbei die Rolle des „CPO“ gegenüber dem Elektrofahrzeugnutzern (EV-User) ein. Gegenüber dem EV-User übernimmt BERGER im Rahmen dieses Vertrages auch in dieser Konstellation als Elektromobilitätsdienstleister (EMP) die Einbringung der Ladepunkte in das Roaming-Netzwerk sowie die Abrechnung des Ladestroms gegenüber den Fahrzeugnutzern (EV-User). Die Betreiber-Leistungen umfassen auch die Wartung und den Service für den technischen Betrieb der LIS. Bestandteil des Vertrages ist das Preisblatt (Anlage 1).
Für den EV-User ändert sich in den Varianten 1.1 und 1.2 nichts. Sein Vertragspartner ist in beiden Fällen BERGER.
- Ladeinfrastruktur-Betrieb – CPO
Der Standortbetreiber übernimmt den Betrieb der Ladepunkte (Standort-CPO) inklusive der Wartung der errichteten Ladeinfrastruktur oder beauftragt BERGER mit den Aufgaben des Ladepunktbetreibers (BERGER-CPO) damit.
- Gebühren für das Laden
3.1 Der EV-User zahlt für das Laden mittels BERGER Ladekarte an den von BERGER betriebenen bzw. für den Standortpartner abgerechneten Ladepunkten einen Preis pro Kilowattstunde (kWh). Dies gilt auch, wenn der EV-User die BERGER Ladekarte im Rahmen des Roamings nutzt. Die konkrete Höhe ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 1). Soweit BERGER zusätzlich eine Grund-, Start- und/oder Servicegebühr verlangt, ergibt sich diese ebenfalls aus der Anlage 1. Für einzelne Ladepunkte oder Standortpartner kann BERGER abweichend von Anlage 1 individuelle Tarife festlegen, etwa aufgrund standortspezifischer Stromkosten oder auf Wunsch des jeweiligen Standortpartners. Maßgeblich ist in diesem Fall der individuelle Tarif, welcher dem EV-User im Rahmen der Bestellung bzw. Lieferung der Ladekarte mitgeteilt wird.
3.2 Beim Direct Payment (Ad-Hoc-Laden) an den von BERGRER betriebenen bzw. für den Standortpartner abgerechneten Ladepunkte werden die kWh-Preise vor dem Starten des Ladevorgangs online auf der Webseite des jeweiligen Ladepunkts bereitgestellt und können über den QR-Code am Ladepunkt abgerufen werden.
- Direct Payment
4.1 Beim Direct Payment wird auf der Kreditkarte des Kunden ein Betrag in Höhe von 50 EUR reserviert. Dieser Betrag wird während des Ladevorgangs von der Bank auf dem Kreditlimit des Kunden blockiert. Der Betrag kann dann bei der späteren Abbuchung am Ende des Ladevorganges nicht überschritten werden (auch wenn der Fahrzeugnutzer länger lädt) und stellt somit die maximalen Kosten des Ladevorgangs dar.
4.2 Sofern eine aktive Datenverbindung zur Ladestation besteht, wird das System den Ladevorgang beenden, sobald der Maximalbetrag erreicht ist. Sollte keine Datenverbindung bestehen, kann es vorkommen, dass der Fahrzeugnutzer auch über den Maximalbetrag hinaus laden kann. Die Rechnung kann dann dennoch nur im Umfang des Maximalbetrages gestellt werden.
4.3 Für jeden vom EMP eröffneten Nutzungsaccount ist für jedes Identifikationsmedium eine ab dem ersten Roaming-Ladevorgang anfallende Grundgebühr zu entrichten. Die Roaming-Fähigkeit eines Identifikationsmediums bedarf der Aktivierung per E-Mail. Die Höhe der vorgenannten Gebühren ergibt sich aus Anlage 1(Preisliste).
- Backendanbindung
BERGER bindet die Ladeinfrastruktur in das Abrechnungsbackend ein und erhält alle für die Abrechnung der ad hoc-Ladevorgänge notwendigen Daten. Der Backendbetreiber liest die Daten der Ladevorgänge aus und liefert BERGER die Abrechnungsdaten. Die Abrechnung gegenüber den Fahrzeugnutzern für die geladenen kWh nimmt BERGER vor. Folgende Informationen werden von dem Backendbetreiber an BERGER übermittelt:
- Statische Daten zu den einzelnen Ladepunkten (z.B. Ort, Zugänglichkeit)
- Dynamische Daten zu den einzelnen Ladepunkten
- Autorisierung der Mieter an der Ladeinfrastruktur (z.B. über RFID)
- ChargeDetailledRecord (CDR)-Daten als Nutzungsnachweis der einzelnen Ladevorgänge.
Die Fahrzeugnutzer authentifizieren sich für das vertragsbasierte Laden per RFID-Karte (BERGER Ladekarte). Die Ladeinfrastruktur ist mittels eines QR-Codes (über Einsatz einer RFID-Karte oder über eine mobile Webseite) freischaltbar.
- Abrechnung
6.1 Die Abrechnung der Direct-Payment-Ladevorgänge erfolgt jeweils gegenüber dem EV-User durch BERGER nach Abschluss des Ladevorgangs. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form, d.h. via E-Mail samt Rechnungsanlagen.
6.2 BERGER stellt dem EV-User die Rechnung über alle in einem Monat angefallenen Ladevorgänge mittels BERGER Ladekarte zu den vereinbarten Tarifen. Dies umfasst Ladevorgänge an den von BERGER betriebenen bzw. für den Standortpartner abgerechneten Ladepunkten sowie im Falle des Roaming zusätzlich Ladevorgänge an Ladepunkten außerhalb des BERGER Netzes. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form, d.h. via E-Mail samt Rechnungsanlagen. Die Kosten für den Ladevorgang werden dem EV-User zuvor unmittelbar nach den Ladevorgängen in der App angezeigt.
6.3 Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungsdatensätze müssen innerhalb von vier Wochen ab Datum der Übermittlung gegenüber BERGER moniert werden. Findet innerhalb dieser Frist keine Monierung statt, gelten die Daten als anerkannt. Bei einer berechtigten und fristgerechten Monierung erfolgt eine entsprechende Stornierung der Rechnung und neue Rechnungsstellung. Bei einer bereits erfolgten Zahlung auf eine fehlerhafte Abrechnung erfolgt eine Gutschrift auf die Rechnung des EV-Users außerhalb des Rechnungsturnus.
- Störungsdienst und Störungsbeseitigung
7.1 BERGER ist verantwortlich für die Beseitigung jeglicher Störung der Ladeinfrastruktur und der schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur.
7.2 Zu diesem Zweck unterhält BERGER, Montag bis Freitag von 07:00 bis 17:00 Uhr, eine Störungshotline, unter welcher der EV-User Störungen unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes des Störungsauftritts, der Erscheinung und ggf. der Fehlermeldung melden kann. Der EV-User hat Mängel an der Ladeinfrastruktur, die nach der Abnahme durch den Standortbetreiber auftreten oder erkannt werden, unverzüglich gegenüber BERGER anzuzeigen.
7.2 Der Ansprechpartner (Störungshotline) auf Seiten von BERGER ist in der Anlage 2 genannt.
7.3 BERGER bzw. der Standortpartner führt alle Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten durch die notwendig sind, um den störungsfreien Betrieb der Ladeinfrastruktur zu gewährleisten.
7.4 BERGER bzw. der Standortpartner stellt sicher, dass eine Störungsbeseitigung durch ihn und seine Mitarbeiter durchgeführt werden kann. Für die Behebung einer Störung gilt eine Reaktionszeit von 60 Minuten ab Eingang der Störmeldung, innerhalb der Bereitstellungszeiten. Reaktionszeit ist die Zeit zwischen dem Eingang der Störungsmeldung und dem Einleiten von Störungsbeseitigungsmaßnahmen. Die zulässige Zeit für die Behebung der Störung (Entstörung) beträgt maximal 24 Stunden, es sei denn es liegt ein Großschaden vor.
7.5 Geplante Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden von BERGER in der Regel während der folgenden Zeiten Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr durchgeführt.
- Haftung
8.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
8.3 Die Parteien werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Nutzer dies wünscht.
8.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.5 Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit findet zwischen den Vertragsparteien der Gesamtschuldnerausgleich statt.
8.6 Eine Verzögerung der Leistung hat BERGER nicht zu vertreten, falls die Verzögerung durch höhere Gewalt oder sonstige durch BERGER nicht zu vertretende Umstände verursacht worden ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, widrige Witterungsverhältnisse, behördliche Anordnungen oder ähnliche Umstände, die sich der Kontrolle und dem Einflussbereich von BERGER entziehen.
8.7 Im Falle der Übermittlung von unvollständigen oder fehlerhaften CDR-Datensätzen ist die Haftung von BERGER für etwaige Mangelfolgeschäden auf den vertragstypischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt.
- Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag wird für das Kalenderjahr, in dem er zustande kommt, und das darauffolgende Kalenderjahr geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
- Recht und Gerichtsstand
10.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Achern.
April 2024
Anlage 1 – Preisliste
1.1 Die Strompreise (x €/kWh) für das Ad-Hoc-Laden (Direct Payment) werden gemäß § 14 Preisangabenverordnung (PAngV) auf dem Display der Ladestation, dem Display des Bezahlkartenterminals bzw. in der App nach Auswahl des jeweiligen Ladepunktes webbasiert angezeigt.
1.2 BERGER berechnet bei Nutzung der BERGER-Ladekarte 0,49 € pro geladener kWh an DC-Ladestationen sowie 0,4599 € pro geladener kWh an AC-Ladestationen. Der Preis für die BERGER-Ladekarte beträgt 30 € exkl. gesetzliche Umsatzsteuer.
1.3 Preis für das Abschleppen bei Überschreiten einer maximalen Standzeit von 120 Minuten nach Beendigung des Ladevorgangs in Höhe von 200 € oder vom Kunden verschuldete Technikereinsätze 350 €.
1.4 Die in 1.2 und 1.3 genannten Preise werden manuell als Forderung auf das Vertragskonto gebucht.
Anlage 2 – Störungshotline
Störungshotline BERGER Stromversorgungen GmbH & Co. KG, Telefon 07841-673040


